EnEV 2013
Am 21.11.2013 wurde die EnEV 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie trat am 01.05.2014 in Kraft. Die wesentlichen Änderungen sind hier zusammengefasst:
Hinweise zur EnEV 2009
Seit 1. Oktober 2009 gilt die Energieeinsparverordnung (EnEV 2009). Dadurch wurden die Anforderungen an die energetische Qualität von Neubauten und an die Modernisierung von Bestandsbauten deutlich erhöht.
Für Bauherren und Eigentümer, die ihre Gebäude sanieren oder neu bauen, gilt ab dem 1. Oktober 2009:
Neubauten: Wird ein Haus neu gebaut, muss sein gesamter Jahresprimärenergiebedarf um 30% niedriger liegen als noch nach EnEV 2007 erforderlich. Dabei muss die Wärmedämmung der Gebäudehülle im Durchschnitt 15% besser sein als bisher.
Altbauten: Werden bauliche Maßnahmen an der Gebäudehülle durchgeführt, die mehr als 10% der jeweiligen Fläche umfassen - wie das Dämmen der Wände oder der Austausch von Fenstern - müssen die neuen Bauteile einen 30% besseren energetischen Wert erreichen als bisher gefordert.
Dachdämmung: Bis Ende 2011 muss die oberste begehbare Geschossdecke oder das Dach darüber eine Wärmedämmung erhalten.
Fachunternehmererklärung: Fachbetriebe müssen zukünftig nach Abschluss der Arbeiten gemäß §26a EnEV eine schriftliche Unternehmererklärung an den Gebäudeeigentümer abgeben und damit nachweisen, dass sie die neue EnEV bei der Sanierung eingehalten haben. Ein Fachbetrieb, der die Erklärung nicht oder falsch abgibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro rechnen.
Befreiungen: Sind nach der EnEV geforderte Maßnahmen nachweislich unwirtschaftlich, so müssen die nach Landesrecht zuständigen Behörden Befreiungen von der EnEV aussprechen.
Neue Aufgaben des Bezirksschornsteinfegers: Im Rahmen der Feuerstättenschau muss der Schornsteinfeger die Nachrüstverpflichtungen bezüglich der Heizkessel, Rohrleitungsdämmungen, Umwälzpumpen und Heizungssteuerungen überprüfen und bei Verstößen die zuständigen Behörden informieren.