Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Am 01.11.2020 tart das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. Es ersetzt das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) und das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG).
Für den Bereich der Wohngebäude gibt es einige Änderungen hinsichtlich der Berechnungsverfahren und Anpassungen der anzuwendenden Normungen. Im Neubaubereich bedeutet dies eher eine Absenkung der Anforderungen durch die stärkere Berücksichtigung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien und die Einführung des Modellgebäudeverfahrens.
Im Bestandsgebäudebereich gibt es keine Änderung der Anforderungen.
In den Fällen des Verkaufs und bei bestimmten größeren Sanierungen von Ein- und Zweifamilienhäusern wurde eine obligatorische energetische Beratung des Käufers bzw. Eigentümers auf Basis des Energieausweises eingeführt.

EnEV 2013

Am 21.11.2013 wurde die EnEV 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie trat am 01.05.2014 in Kraft. Die wesentlichen Änderungen sind hier zusammengefasst:

  • Verschärfung der primärenergetischen Anforderungen (Gesamtenergieeffizienz) an neu gebaute Wohn- und Nichtwohngebäude um 25 Prozent ab 01.01.2016. Die der Grenzwert der Wärmedämmung der Gebäudehülle muss ab dann den Werten des Referenzgebäudes entsprechen.
  • Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und nach dem 01.01.1985 eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden. Wurden die entsprechenden Heizkessel vor 1985 eingebaut, dürfen diese schon ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Ausnahmen gelten für Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie für selbstnutzende Ein- und Zweifamilienhauseigentümer.
  • Der Bandtacho im Energieausweis für Wohngebäude wurde neu skaliert. Die Modernisierungsempfehlungen sind jetzt Bestandteil des Energieausweises. Der Bandtacho wurde zusätzlich durch Energieeffizienzklassen von A+ bis H ergänzt.
  • Verkäufer und Vermieter von Immobilien sind künftig verpflichtet, den Energieausweis an Käufer bzw. Mieter zu übergeben. Der Energieausweis muss bereits bei der Besichtigung vorgelegt werden. Energetische Kennwerte (Endenergie) müssen künftig im Falle des Verkaufs oder der Vermietung in Immobilienanzeigen angegeben werden. Liegt ein Energieausweis mit Energieeffizienzklasse vor, muss die entsprechende Einstufung auch veröffentlicht werden.
  • Erweiterung der Aushangpflicht für Energieausweise (gilt für öffentliche Gebäude mit starkem Publikumsverkehr ab 250 m² Nutzfläche und entsprechende private Gebäude ab 500 m² Nutzfläche).
  • Einführung von Stichprobenkontrollen für Energieausweise sowie Einführung eines Kontrollsystems für Inspektionsberichte von Klimaanlagen.
  • Senkung des Primärenergiefaktors von Strom auf 2,4 und ab 2016 auf 1,8.
  • Hinweise zur EnEV 2009

    Seit 1. Oktober 2009 gilt die Energieeinsparverordnung (EnEV 2009). Dadurch wurden die Anforderungen an die energetische Qualität von Neubauten und an die Modernisierung von Bestandsbauten deutlich erhöht.

    Für Bauherren und Eigentümer, die ihre Gebäude sanieren oder neu bauen, gilt ab dem 1. Oktober 2009:

    Neubauten: Wird ein Haus neu gebaut, muss sein gesamter Jahresprimärenergiebedarf um 30% niedriger liegen als noch nach EnEV 2007 erforderlich. Dabei muss die Wärmedämmung der Gebäudehülle im Durchschnitt 15% besser sein als bisher.

    Altbauten: Werden bauliche Maßnahmen an der Gebäudehülle durchgeführt, die mehr als 10% der jeweiligen Fläche umfassen - wie das Dämmen der Wände oder der Austausch von Fenstern - müssen die neuen Bauteile einen 30% besseren energetischen Wert erreichen als bisher gefordert.

    Dachdämmung: Bis Ende 2011 muss die oberste begehbare Geschossdecke oder das Dach darüber eine Wärmedämmung erhalten.

    Fachunternehmererklärung: Fachbetriebe müssen zukünftig nach Abschluss der Arbeiten gemäß §26a EnEV eine schriftliche Unternehmererklärung an den Gebäudeeigentümer abgeben und damit nachweisen, dass sie die neue EnEV bei der Sanierung eingehalten haben. Ein Fachbetrieb, der die Erklärung nicht oder falsch abgibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro rechnen.

    Befreiungen: Sind nach der EnEV geforderte Maßnahmen nachweislich unwirtschaftlich, so müssen die nach Landesrecht zuständigen Behörden Befreiungen von der EnEV aussprechen.

    Neue Aufgaben des Bezirksschornsteinfegers: Im Rahmen der Feuerstättenschau muss der Schornsteinfeger die Nachrüstverpflichtungen bezüglich der Heizkessel, Rohrleitungsdämmungen, Umwälzpumpen und Heizungssteuerungen überprüfen und bei Verstößen die zuständigen Behörden informieren.